Satzung(en)
§ 1 Name, Sitz
(1) Der am 06. April 1896 gegründete Verein führt den Namen
Ski-Club Neustadt e.V.
und hat seinen Sitz in Titisee-Neustadt. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Titisee-Neustadt unter der Nr. 13 eingetragen.
(2) Er ist Mitglied im Skiverband Schwarzwald e.V. (S.V.S.) und kann Mitgliedschaften in weiteren Vereinen oder Verbänden erwerben, wenn dies zur Förderung des Vereinszwecks erforderlich oder sinnvoll ist.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Ski-Club Neustadt e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist vor allem die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübungen allgemein und der Kameradschaft. Die Hauptaufgabe ist der freiwillige Zusammenschluss aller am Skisport interessierten Personen und die skisportliche Heranbildung der Jugend und deren Weiterbildung. Dazu gehört auch die Durchführung von Wettkämpfen und der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnlich begünstigt werden.
(3) Politische, rassische oder religiöse Betätigungen dürfen innerhalb des Vereins nicht erfolgen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung über den Aufnahmeantrag dem Antragsteller mit.
(3) Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Generalversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedsrechte.
(4) Mit der Mitgliedschaft im Ski-Club Neustadt e.V. erkennen die Mitglieder als für sich verbindlich die Vereinssatzung in der jeweils gültigen Form und auch die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig.
(3) Die Beendigung durch Ausschluss ist in nachfolgendem § 6 geregelt.
(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied seine Mitgliedsrechte, bleibt jedoch für das laufende Kalenderjahr Beitragsschuldner.
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten; Umlagen und Sonderbeiträge nach Maßgabe der Beschlüsse der Generalversammlung. Die Mitgliedsbeiträge sowie eventuelle Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Generalversammlung festgelegt. Der Beitrag ist in voller Höhe zum 01.01. jeden Jahres fällig, bei späterem Eintritt mit dem Eintrittstag, ebenfalls in voller Höhe.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit. Die jugendlichen Mitglieder vor vollendetem 18. Lebensjahr zahlen einen geminderten Beitrag.
(3) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Vereinsausschluss
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dies können insbesondere sein:
- vereinsschädigendes Verhalten
- grober oder wiederholter Verstoß gegen die Satzung
- Nichtzahlung von Beiträgen und Umlagen trotz zweimaliger Mahnung
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschluss sind Rechtsmittel (§7) möglich.
§ 7 Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 3) und gegen den Vereinsausschluss (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Generalversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung über den Einspruch ruhen die Mitgliedsrechte.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Jugendversammlung
- der Jugendvorstand
§ 9 Die Generalversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung.
(2) Die ordentliche Generalversammlung hat jährlich, möglichst in der ersten Hälfte des Kalenderjahres stattzufinden
Die Generalversammlung entscheidet insbesondere über
- die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl des Vorstandes und von zwei Rechnungsprüfern
- die Höhe der Mitgliedsbeiträge und eventuelle Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen
- Rechtsmittel, die gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags oder eines Vereinsausschlusses eingelegt werden.
Die Generalversammlung ist daneben für alle Entscheidungen zuständig, die nach dieser Satzung nicht dem Vorstand oder anderen Organen übertragen sind.
(3) Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt unter Mitteilung der vorgesehenen Tagesordnung durch den Vorstand durch Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Stadt Titisee-Neustadt.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
(4) Eine außerordentliche Generalversammlung ist innerhalb einer Frist von einer Woche mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt
b) mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
(5) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend sind und der Versammlungsleiter auf Antrag aus der Mitte der Versammlung die Beschlussfähigkeit zuvor überprüft hat. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendetem 16. Lebensjahr an.
(6) Die Entscheidungen der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidungen unberücksichtigt. Beschlüsse der Generalversammlung werden in offener Wahl getroffen, sofern nicht ein anwesender Stimmberechtigter geheime Abstimmung fordert. Die Generalversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder in dessen Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden oder dem Sportwart geleitet. Soweit ein Tagesordnungspunkt den Sitzungsleiter selbst betrifft, wird für dessen Behandlung ein Sitzungsleiter aus der Mitte der Anwesenden bestimmt.
(7) Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Generalversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln deren Aufnahme auf die Tagesordnung beschließen. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
(8) Die Generalversammlung kann generell oder zur Behandlung einzelner Punkte die Öffentlichkeit ausschließen, soweit dies die Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem ersten Vorsitzenden
- dem zweiten Vorsitzenden
- dem Sportwart
- dem Kassierer
- dem Schriftführer
- den Vertretern der einzelnen Abteilungen
- dem Jugendleiter
(2) Der Vorstand wird durch die Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer kann, je nach Festsetzung des Termins der Generalversammlungen, auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Für alle Mitglieder, außer dem ersten und zweiten Vorsitzenden, kann ein Vertreter gewählt werden. Dieser vertritt das jeweilige Mitglied im Verhinderungsfalle und rückt beim Ausscheiden des erstgewählten Vorstandsmitglieds in den Vorstand nach. Ist kein Vertreter gewählt oder steht ein solcher nicht zur Verfügung, ist beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds der Restvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Wählbar in den Vorstand sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Die Funktionen des ersten und zweiten Vorsitzenden, des Sportwarts und des Kassierers dürfen nur von Mitgliedern ab vollendetem 18. Lebensjahr wahrgenommen werden.
(3) Der Vorstand wird ermächtigt, allgemein oder zur Beratung einzelner Aufgaben, beratend einen Beirat, Ausschüsse sowie weitere besondere Fachwarte und Vertreter zu bestellen und je nach Bedarf ständig oder zu einzelnen Sitzungen hinzuzuziehen. Diese können insbesondere jeweils verantwortlich sein für
- Presse - Sprungschanzen
- Touren - Bewirtungen
- Geräte - Freizeitgruppen
- Sportwarte Alpin, Skispringen, Mountainbike, Langlauf
(4) Der erste Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes, im Verhinderungsfalle der zweite Vorsitzende, sonst der Sportwart. Er ist verpflichtet den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder dies von der Mehrheit des Vorstandes verlangt wird.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfach Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
(6) Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung zur weiteren Regelung von Einberufung, Sitzungsdurchführung und Abstimmungen geben.
§ 11 Gesetzliche Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende, sowie der Sportwart. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder dieser Vorstandsmitglieder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der zweite Vorsitzende nur handeln, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist, der Sportwart nur wenn beide Vorsitzende verhindert sind. Im übrigen obliegt die gesamte Geschäftsführung dem Vereinsvorstand, soweit nicht die Generalversammlung zuständig ist
§ 12 Jugendordnung
Die Jugend im Verein ist im Rahmen dieser Satzung nach eigener Jugendordnung selbständig organisiert. Es gelten die dortigen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung. Diese trifft auch die entsprechenden Regelungen in bezug auf Jugendversammlung und Jugendvorstand.
(Bem.: Jugendordnung Ski-Club Neustadt vom 21.12.1992 - siehe am Ende).
§ 13 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss der Generalversammlung Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht. Die Abteilungsleiter sind stimmberechtigte Vorstandsmitglieder - siehe § 10 - (1).
(2) Die Abteilungen können sich im Rahmen dieser Satzung eigene Abteilungsordnungen geben, die zu ihrer Gültigkeit jedoch der Beschlussfassung durch die Generalversammlung bedürfen.
§ 14 Protokollierung von Beschlüssen
Die Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes sowie ggf. der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen
§ 15 Kassenprüfung - Entlastung des Vorstandes
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Generalversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands. Für die Wahl der Kassenprüfer gilt § 10 (2) (Wahl des Vorstandes).
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden.
(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn
a) dies der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) dies von mindestens der Hälfte aller Mitglieder des Vereins schriftlich beantragt wurde oder
c) die Mitgliederzahl unter 3 herabgesunken ist.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung keine Beschlussfähigkeit zustandegekommen, ist eine zweite Versammlung einzuberufen. Diese kann dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen. Für diesen Fall entfallen die Vorschriften über Einladungsfristen und Beschlussfähigkeit.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein verbleibendes Vermögen an die Stadtgemeinde Titisee-Neustadt mit der Zweckbestimmung, dass dieses (mit Zustimmung des zuständigen Finanzamts) im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden ist.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt an die Stelle der am 1.12.1994 beschlossenen Satzung. Sie wurde von der Generalversammlung am 27.3.1999 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Titisee-Neustadt, den 27. März 1999