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VEREIN

Ski-Club Neustadt e.V. 1896

§ 1
Name, Sitz


(1) Der am 06. April 1896 gegründete Verein führt den Namen


Ski-Club Neustadt e.V.


und hat seinen Sitz in Titisee-Neustadt.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg i. Breisgau unter der Nr. 320 013 eingetragen.


(2) Er ist Mitglied im Skiverband Schwarzwald e.V. (S.V.S.) und kann Mitgliedschaften in weiteren Vereinen oder Verbänden erwerben, wenn dies zur Förderung des Vereinszwecks erforderlich oder sinnvoll ist.


(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2
Vereinszweck


(1) Der Ski-Club Neustadt e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die skisportliche Aus- und Fortbildung der Jugend über Ski- und sonstigem sportlichem Training, Betreuung bei sportlichen Wettkämpfen, insbesondere im Bereich Ski und Mountainbike. Dazu gehören auch die Durchführung von Wettkämpfen und der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen.


(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnlich begünstigt werden.


(3) Politische, rassistische oder religiöse Betätigungen dürfen innerhalb des Vereins nicht erfolgen.


(4) Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.


§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.


(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Der Vorstand teilt seine Entscheidung über den Aufnahmeantrag dem Antragsteller mit. Gegen eine eventuelle Ablehnung ist das Rechtsmittel des Einspruchs möglich (siehe § 7).


(3) Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedsrechte.

 

(4) Mit der Mitgliedschaft im Ski-Club Neustadt e.V. erkennen die Mitglieder als für sich verbindlich die Vereinssatzung in der jeweils gültigen Form und auch die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

 

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.


(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig.


(3) Die Beendigung durch Ausschluss ist in nachfolgendem § 6 geregelt.


(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied seine Mitgliedsrechte, bleibt jedoch für das laufende Kalenderjahr Beitragsschuldner.


§ 5
Beiträge


(1) Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten; Umlagen und Sonderbeiträge nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedsbeiträge sowie eventuelle Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist in voller Höhe zum 01.01. jeden Jahres fällig, bei späterem Eintritt mit dem Eintrittstag, ebenfalls in voller Höhe.


(2) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit. Die jugendlichen Mitglieder vor vollendetem 18. Lebensjahr zahlen einen geminderten Beitrag.


(3) Der Vorstand kann daneben im Rahmen der laufenden Geschäftsführung Umlagen oder Zusatzleistungen und Kostenbeiträgen für bestimmte Sportangebote festsetzen. Er kann außerdem in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.


§ 6
Vereinsausschluss


Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dies können insbesondere sein:

  • vereinsschädigendes Verhalten

  • grober oder wiederholter Verstoß gegen die Satzung und/oder die Vereinsinteressen

  • Nichtzahlung von Beiträgen und Umlagen trotz zweimaliger Mahnung

Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die entsprechende Mitteilung ist an die letzte bekannte Postadresse zu richten. Gegen den Ausschluss sind Rechtsmittel (§ 7) möglich.


§ 7
Rechtsmittel


Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 3) und gegen den Vereinsausschluss (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung über den Einspruch ruhen die Mitgliedsrechte.


§ 8
Vereinsorgane


Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

 

§ 9
Die Mitgliederversammlung


(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.


(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich, möglichst in der ersten Hälfte des Kalenderjahres stattzufinden
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über

  • die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes

  • die Entlastung des Vorstandes

  • die Wahl des Vorstandes und von zwei Rechnungsprüfern

  • die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren und eventuelle allgemeine Sonderbeiträge, und Umlagen

  • die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften

  • Rechtsmittel, die gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags oder eines Vereinsausschlusses eingelegt werden

  • Satzungsänderungen

  • die Auflösung des Vereins gemäß § 15.

Die Mitgliederversammlung ist daneben für alle Entscheidungen zuständig, die nach dieser Satzung nicht dem Vorstand oder anderen Organen übertragen sind.


(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der vorgesehenen Tagesordnung durch den Vorstand durch Veröffentlichung im Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Titisee-Neustadt.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

 
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von einer Woche mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand dies aus wichtigem Grund beschließt
b) mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.


(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend sind und der Versammlungsleiter auf Antrag aus der Mitte der Versammlung die Beschlussfähigkeit zuvor überprüft hat.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an, auch Ehrenmitglieder. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme; Vertretung ist nicht zulässig.


(6) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidungen unberücksichtigt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in offener Wahl getroffen, sofern nicht ein anwesender Stimmberechtigter geheime Abstimmung fordert.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder in dessen Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden oder dem Sportwart geleitet. Soweit ein Tagesordnungspunkt den Sitzungsleiter selbst betrifft, wird für dessen Behandlung ein Sitzungsleiter aus der Mitte der Anwesenden bestimmt.


(7) Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln deren Aufnahme auf die Tagesordnung beschließen. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.


(8) Die Mitgliederversammlung kann generell oder zur Behandlung einzelner Punkte die Öffentlichkeit ausschließen, soweit dies die Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.


§ 10
Der Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus

  • dem ersten Vorsitzenden

  • dem zweiten Vorsitzenden

  • dem Sportwart

  • dem Kassierer

  • dem Schriftführer

  • den Vertretern der einzelnen Abteilungen

 

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Sinne der Vereinssatzung und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter

  • Abgabe der Tätigkeits- und Kassenberichte gegenüber der Mitgliederversammlung

  • die Entscheidung über Aufnahmeanträge (§ 3)

  • die Entscheidungen nach § 5 Abs. 3 (Erlass und Stundung)

  • den Vereinsausschluss nach § 6 (Vereinsausschluss)

  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Umlagen oder Zusatzleistungen und Kostenbeiträgen für bestimmte Sportangebote

  • Festsetzung von Aufwandersatz und Zuschüssen an Sportler des Vereins.

Im Übrigen siehe § 11 Abs. 2 dieser Satzung.


(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Die Amtsdauer kann, je nach Festsetzung des Termins der Mitgliederversammlung, auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine
Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
Für alle Mitglieder, außer dem ersten und zweiten Vorsitzenden, kann ein Vertreter gewählt werden. Dieser vertritt das jeweilige Mitglied im Verhinderungsfalle und rückt beim Ausscheiden des erstgewählten Vorstandsmitglieds in den Vorstand nach.
Ist kein Vertreter gewählt oder steht ein solcher nicht zur Verfügung, ist beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds der Restvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Wählbar in den Vorstand sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
Die Funktionen des ersten und zweiten Vorsitzenden, des Sportwarts und des Kassierers dürfen nur von Mitgliedern ab vollendetem 18. Lebensjahr wahrgenommen werden.


(4) Der Vorstand wird ermächtigt, allgemein oder zur Beratung einzelner Aufgaben, beratend einen Beirat, Ausschüsse sowie weitere besondere Fachwarte und Vertreter zu bestellen und je nach Bedarf ständig oder zu einzelnen Sitzungen hinzuzuziehen. Diese können insbesondere jeweils verantwortlich sein für

  • Presse - Sprungschanzen

  • Touren - Bewirtungen

  • Geräte - Freizeitgruppen

  • Sportwarte Alpin, Skispringen, Mountainbike, Langlauf


(5) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denend er Vorsitzende im Verhinderungsfalle der zweite Vorsitzende, sonst der Sportwart nach Bedarf einlädt.
Der erste Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes, im Verhinderungsfalle der zweite Vorsitzende, sonst der Sportwart.
Er ist verpflichtet den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder dies von der Mehrheit des Vorstandes verlangt wird.
Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per e-mail, im Rahmen einer Telefonkonferenz oder im Rahmen einer Online-Versammlung erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung.


(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfach Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.


(7) Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung zur weiteren Regelung von Einberufung, Sitzungsdurchführung und Abstimmungen geben.


§ 11
Aufgabenverteilung im Vorstand ( Kernaufgaben) / Gesetzliche Vertretung


(1) Die Vorstandsmitglieder gem. § 10 Abs. 1 dieser Satzung sind gesetzliche Vertreter des Vereins mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende, sowie der Sportwart. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach innen und außen. Jeder dieser Vorstandsmitglieder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der zweite Vorsitzende nur handeln, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist, der Sportwart nur wenn beide Vorsitzende verhindert sind.


(2) Die Kernaufgaben der Vorstandsmitglieder werden wie folgt festgelegt:

  1. Vorsitzender: Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr gegenüber natürlichen und juristischen Personen, öffentlichen und privaten Stellen, Überwachung der Aufgabenerfüllung der Mitglieder des Vorstandes und weiterer Gremien

  2. zweiter Vorsitzender: allgemeiner Vertreter des Vorsitzenden, Optimierung der Vereinstätigkeit im Bereich Vertragsmanagement

  3. Sportwart: Vertretung des Vereins im sportlichen Bereich, Vertretung des Vereins in und gegenüber den Verbänden, Trainern und Sportlern.

  4. Kassierer: Erledigung sämtlicher steuerlicher, sozialversicherungsrechtlicher und weiterer rechtlicher Pflichten im Bereich Finanzen, Buchführung, Finanzbuchhaltung, Erstellung und Abgabe von Steuererklärungen, Meldungen zur Sozialversicherung

  5. Schriftführer: Erledigung aller Verwaltungsaufgaben des Vereins, Schrift- und Protokollführung in den Gremiensitzungen, Presse-und Öffentlichkeitsarbeit, Mitgliederverwaltung.


§ 12
Abteilungen


(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.
Die Abteilungsleiter sind stimmberechtigte Vorstandsmitglieder - siehe § 10.


(2) Die Abteilungen können sich im Rahmen dieser Satzung eigene Abteilungsordnungen geben, die zu ihrer Gültigkeit jedoch der
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung bedürfen.


§ 13
Protokollierung von Beschlüssen


Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie ggf. der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 14
Kassenprüfung - Entlastung des Vorstandes


Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.
Für die Wahl der Kassenprüfer gilt § 10 (3) (Wahl des Vorstandes).


§ 15
Auflösung des Vereins


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.


(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn


a) dies der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) dies von mindestens der Hälfte aller Mitglieder des Vereins schriftlich beantragt wurde oder
c) die Mitgliederzahl unter 3 herabgesunken ist.


(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Versammlung keine Beschlussfähigkeit zustande kommen, ist eine zweite Versammlung einzuberufen. Diese kann dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen. Für diesen Fall entfallen die Vorschriften über Einladungsfristen und Beschlussfähigkeit.


(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein gesamtes Vermögen an die Stadtgemeinde Titisee-Neustadt die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 Abs. 1 dieser Satzung zu verwenden hat.


§ 16
In-Kraft-Treten


Diese Satzung tritt an die Stelle der am 27.03.1999 beschlossenen Satzung. Sie
wurde von der Mitgliederversammlung am 12.05.2016 beschlossen und tritt mit der
Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Titisee-Neustadt, den 12. Mai 2016

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